Nachtragsverteilung

Nachtragsverteilung
im Insolvenzverfahren Verteilung der nach der  Schlussverteilung noch anfallenden Insolvenzmasse (z.B. aus zunächst sichergestellten Beträgen, §§ 189–191, 203–205 InsO). N. nur auf Anordnung des Insolvenzgerichts. Berücksichtigt werden nur die im Schlussverzeichnis aufgeführten Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter muss die verfügbare Masse und den zur Ausschüttung gelangenden Prozentsatz öffentlich bekannt machen und hat über die Verwaltung und Verteilung der Nachtragsmasse dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Nachtragsverteilung — Nachtragsverteilung, die der Schlußverteilung im Konkurs (s. d.) nachfolgende Verteilung an die Gläubiger. Sie erstreckt sich nach der deutschen Konkursordnung (§ 166) auf die bisher vom Verwalter zurückgehaltenen, aber dann freigewordenen, sowie …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachtragsverteilung — Nach|tragsverteilung,   im Konkurs nach der Schlussverteilung die weitere Verteilung von Mitteln der Konkursmasse, wenn zurückbehaltene Beträge für die Masse frei werden, ausgezahlte Beträge zur Masse zurückfließen oder weitere Massegegenstände… …   Universal-Lexikon

  • Konkurs — (lat. concursus), eigentlich »das Zusammentreffen«, daher z. B. das Bewerben mehrerer um einen ausgeschriebenen Preis oder um eine ausgeschriebene Stelle, namentlich aber das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) ein und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachkonkurs — Nachkonkurs, s. Nachtragsverteilung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Konkurs — Pleite (umgangssprachlich); Bankrottfall; Insolvenz; Zahlungsunfähigkeit; Bankrott; Konkursfall; Zahlungseinstellung; Ruin; Illiquidität * * * Kon|kurs [kɔn kʊrs], der; es, e …   Universal-Lexikon

  • Insolvenzverfahren — dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (1) durch Verwertung des Vermögens und Erlösverteilung oder (2) Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan. I. Beteiligte:1. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk… …   Lexikon der Economics

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